Beispiel: Ein saarländischer Rollladenbauer führt neben berufstypischen Arbeiten mit Rollläden und Markisen auch die Lieferung und Montage von Fenstern und Türen aus. Die SOKA-BAU nimmt daher den Betrieb rückwirkend für das Jahr 2016 in Anspruch. In den ersten beiden Instanzen kann der Betrieb die Forderungen abwehren. Er trägt vor, dass er keinen Baubetrieb unterhalte, weil die Akquise und Beratung von Kunden sowie die Lagerhaltung arbeitszeitlich überwiegen. Zudem ist der Betrieb Mitglied in der Innung für Rollladenbau und Sonnenschutz und damit indirektes Mitglied im zuständigen Bundesinnungsverband. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verurteilt den Betrieb in seinem Urteil vom 18.10.2023 hingegen rechtskräftig zur Zahlung von 30.800 Euro an die SOKA-BAU (10 AZR 71/23). Laut Urteil werden arbeitszeitlich überwiegend bauliche Leistungen im Sinne des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV Bau) erbracht (Paragraf 1 Absatz 2 Abschnitt II und Abschnitt V Nummer 37).
Für das Gericht gilt dies „unzweifelhaft“ für den Einbau von vorgefertigten Fenstern und Türelementen, aber gerade auch für den Einbau von Rollläden und Markisen. Das schließt auch Arbeiten ein wie deren Reparatur oder die bei der Montage zwangsläufig anfallenden Arbeiten zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit. Entscheidend ist insoweit, dass der Betrieb mit seinen Mitarbeitern anderweitig hergestellte Fertigteile in ein Bauwerk einbaut, ohne an den Bauteilen irgendwelche wesentlichen Veränderungen vorzunehmen. Reparatur- und Servicearbeiten an Fenstern und Türen dienen dazu, das Bauwerk, an dem sie ausgeführt werden, instand zu halten. Wäre der Betrieb anders strukturiert gewesen, hätte er sich vielleicht die Veranlagung durch die SOKA-BAU sparen können.
Besonders bitter war für den Betrieb die Verfahrensdauer bis zur endgültigen Entscheidung mit entsprechenden Beitragsschulden für sieben Jahre! Genauso aber auch der Umstand, dass ihm die Mitgliedschaft in der saarländischen Innung für Schreiner und Baufertigteilmonteure geholfen hätte. Denn die damit einhergehende Tarifbindung über den Wirtschaftsverband HKH Saar verhindert die Umlagepflicht zur SOKA-BAU. Die Mitgliedschaft in einer Innung für Rollladenbau und Sonnenschutz ist in diesem Zusammenhang nutzlos: Der zuständige Bundesinnungsverband hatte sich nicht an der Verbändevereinbarung vom 15.10.2017 beteiligt und schließt auch keine Tarifverträge ab. Daher besteht kein Vorrang gegenüber den Bautarifverträgen durch eine anderweitige Verbandsmitgliedschaft und Tarifbindung. Zum Schluss sei noch erwähnt, dass der Betrieb mittlerweile in der „richtigen“ Innung ist.