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Neue Regeln für Arbeit mit Asbest

Der Bund hat die Gefahrstoffverordnung erneut aktualisiert: Diese neuen Regelungen bei Arbeiten mit Asbest sollten Bau- und Ausbaubetriebe jetzt kennen.

Von Anna-Maja Leupold

 

 

Ende des vergangenen Jahres sind wesentliche Änderungen der Gefahrstoffverordnung in Kraft getreten. Darauf weist die Berufsgenossenschaft (BG) Bau hin. Die Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest seien dadurch gestiegen.

Warum die erneute Aktualisierung?

Es gibt eine EU-Asbestrichtlinie, die Deutschland bis zum 21. Dezember 2025 in nationales Recht umsetzen musste. Laut Bundesarbeitsministerium waren die meisten Regelungen der EU-Richtlinie bereits in der bisherigen Gefahrstoffverordnung enthalten - für eine vollständige Umsetzung hätten nur noch zwei Vorschriften der Gefahrstoffverordnung geändert werden müssen. Das wurde nun mit der Verordnung nachgeholt, die zum 20. Dezember 2025 in Kraft getreten ist.

Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten

Für Abbrucharbeiten im niedrigen (Asbest- Faserstaubbelastung < 10.000 Fasern/m³) und mittleren Risikobereich (Asbest-Faserstaubbelastung ≤100.000 Fasern/m³) hat der Gesetzgeber eine neue Genehmigung eingeführt. Laut BG Bau ist das die zentrale Neuerung der Gefahrstoffverordnung. Eine Zulassung sei bisher nur für Arbeiten im Bereich hohen Risikos (Asbest-Faserstaubbelastung > 100.000 Fasern/m³) erforderlich gewesen.

Wie die BG mitteilt, müssen Betriebe die Genehmigung im Rahmen der unternehmensbezogenen Anzeige beantragen. Erfolge innerhalb einer Frist von vier Wochen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, gelte der Antrag automatisch als genehmigt. Die Genehmigung sei dann sechs Jahre gültig und müsse danach erneut beantragt werden. 

Für Betriebe bedeutet das: Die Anzeigepflicht wird mit der aktualisierten Gefahrstoffverordnung um ein formales Genehmigungsverfahren ergänzt. Das müssen Unternehmen künftig in ihre betrieblichen Abläufe einplanen, empfiehlt die BG Bau. 

Erweiterte Nachweis- und Anzeigepflicht

Die Berufsgenossenschaft weist zudem darauf hin, dass jetzt auch für die Anzeige von Tätigkeiten mit Asbest bei der Behörde zusätzliche Anforderungen gelten. Konkret bedeute das:

Betriebe müssen bei der Anzeige jene Beschäftigte, die an oder mit asbesthaltigen Materialien arbeiten sollen, namentlich angeben.

Betriebe müssen Nachweise über die erforderlichen Grundkenntnisse im Umgang mit Asbest bei der Behörde vorlegen.

 Zusätzlich müssten Betriebe auch die arbeitsmedizinische Vorsorge der Beschäftigten nachweisen. 

Laut BG Bau soll so sichergestellt werden, dass Arbeiten mit Asbest ausschließlich von fachkundigem und gesundheitlich geeignetem Personal durchgeführt werden.

Was Betriebe beachten müssen

Ursprünglich war laut BG Bau eine Übergangsfrist für die Sachkunde der aufsichtführenden Person bei Tätigkeiten mit Asbest im Rahmen der funktionalen Instandhaltung angedacht. Diese sei aber nicht in die Novellierung der Gefahrstoffverordnung aufgenommen worden. 

Und was bedeutet das für Betriebe, die funktionale Instandhaltungsmaßnahmen in Gebäuden durchführen? Aufsichtführende Personen brauchen bei der Ausübung von Tätigkeiten mit Asbest in Gebäuden mit Baubeginn vor 31. Oktober 1993 nach wie vor zwingend einen Sachkundenachweis nach Anlage 4C der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519, so die BG Bau. „Mit den neuen Vorgaben kommt auf viele Unternehmen ein zusätzliches Genehmigungsverfahren zu. Wichtig ist, dieses frühzeitig in die betrieblichen Abläufe zu integrieren“, sagt Hans-Jürgen Wellnhofer, kommissarischer Leiter der Hauptabteilung Prävention der BG Bau. 

Auch das Schreiner- und Tischlerhandwerk ist somit von den Neuregelungen betroffen, wenn Tätigkeiten mit Asbest durchgeführt werden. Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) weist ebenfalls auf die erweiterte Nachweis- und Anzeigepflicht hin, wenn mittels emissionsarmer Verfahren nach TRGS 519 asbesthaltiger Fensterkitt entfernt wird oder wenn Bohrlöcher in Wände und Decken mit asbesthaltiger Bekleidung gesetzt werden. 

Wie die BGHM Betriebe unterstützt

Zur Unterstützung für Tischler- und Schreinerbetriebe bietet die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) Seminare unter dem Titel „Neue GefStoffV und Asbest“ (OCPGF01) und „Unternehmer - Fortbildung Asbest“ (OUNUN59) an. Beschäftigte können beim E-Learning „Asbest“ den theoretischen Teil der Grundkenntnisse Asbest erlangen.